Satzung

Satzung des Kunstvereins für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen Kunstverein für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Siegburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

a) Zweck des Vereins ist die Förderung aller Kunstgattungen mit dem Ziel, diese durch Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen der Öffentlichkeit, auch in Kooperation mit anderen Kunstvereinen, bekannt zu machen.

Der Verein fördert den künstlerischen Nachwuchs und ist bemüht, das Verständnis der Bevölkerung für die Kunst zu wecken und zu fördern. Der Verein bietet sich in allen Kunstfragen an als Gesprächspartner für Bürger und Institutionen.

b) Etwaige Gewinne des Vereins und sonstige ihm zugewandte Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

d) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch das zuständige Vereinsorgan hat das Mitglied die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten zu beachten und zu erfüllen.

c) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes.

d) Ein Austritt ist durch Kündigung möglich. Diese kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

e) Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem Ausgeschlossenen durch Einschreiben bekannt gegeben. Hiergegen kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet.

f) Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Mitgliedsbeitrag kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Hiervon wird die Pflicht zur Zahlung des Beitragsrückstandes nicht berührt.

g) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

h) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen berufen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 4 Rechte der Mitglieder

a) Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat das Recht, stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dem Verein als Mitglied angehörenden juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme.

b) Jedes Mitglied hat das Recht auf Zusendung des Protokolls der Mitgliederversammlung.

c) Das Recht auf Förderung durch den Verein steht nur den Mitgliedern zu, die ihren satzungsmäßigen Beitrag gezahlt haben.

d) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines Jahres von den Mitgliedern im Voraus zu entrichten.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden eröffnet und geleitet, sofern dieser nicht verhindert oder ein anderer durch Beschluss der Mitgliederversammlung dazu bestimmt ist. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut zu enthalten hat.

b) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Beratung des Jahresprogramms
  • Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern/innen bzw. 2 stellv. Kassenprüfern/innen
  • Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
  • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme juristischer Personen
  • Auflösung des Vereins und Bestimmung der Liquidatoren

c) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

d) Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

f) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Findet sich auch in diesem keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

g) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 1. und dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Pressesprecher/in
  • dem/der Literatur-u. Theatervertreter/in
  • dem/der Musikvertreter/in
  • bis zu 5 Beisitzern/innen
  • der aus 3 Mitgliedern bestehenden Ausstellungskommision

h) Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

i) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss eines Mitgliedes nach Maßgabe der Satzung oder dessen Streichung aus der Mitgliederliste.

j) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der 1. stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

k) Die Ausstellungskommission hat die Aufgabe, die dem Verein angehörenden Künstlerinnen und Künstler bei den Bemühungen um Ausstellungsgelegenheiten zu unterstützen sowie themenbezogene Ausstellungsprojekte zu entwickeln und vorzubereiten.

l) Zur Wahrnehmung der sich aus der Inbetriebnahme des Pumpwerks ergebenden künstlerischen und organisatorischen Aufgaben bestellt der Vorstand ein aus bis zu 9 Personen bestehendes Kuratorium mit einer Amtszeit von 3 Jahren. Dem Kuratorium, welches aus seiner Mitte einen/eine Sprecher/in wählt, obliegt die Aufgabe, den Ausstellungsbetrieb im Pumpwerk nach Maßgabe der vom Vorstand bereit gestellten Finanzmittel zu organisieren. Es hat hierzu ein Jahresprogramm aufzustellen. Das Kuratorium ist ferner für die Kooperation mit anderen Künstlervereinigungen zuständig, um einen Austausch der künstlerisch aktiven Mitglieder zu fördern und diese bei auswärtigen Ausstellungen zu unterstützen. Der oder die Sprecher/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der oder die Vorsitzende des Kunstvereins ist geborenes Mitglied im Kuratorium.

m) Die Beschlüsse des Vorstandes sowie des Kuratoriums erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorstand und Kuratorium geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

a) Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgewertet. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

b) In der Regel erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird mit verdeckten Stimmkarten abgestimmt.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer/innen und möglichst 2 stellvertretende Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte zu überwachen. Sie haben vor der Entlastung des Vorstandes und vor der Wahl eines Neuen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin zu stellen.

§ 8 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Satzungsänderung muss bei der Einladung schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der/die Vorsitzende sowie der/die 1. stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Mitglieder erhalten nicht mehr als eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Februar 2003 beschlossen und tritt an Stelle der Vereinssatzung vom 11. Dezember 1991.